Körperschaften, Personengesellschaften und Rechtsgebilde jeglicher Art, die sämtlich nach griechischem Steuerrecht der Körperschaftsteuer unterliegen, die zurzeit 29% des steuerbaren Gewinnes entspricht , sollen bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Datum ihres Jahresabschlußes ihre Körperschaftsteuererklärung elektronisch abgeben. Danach sind Unternehmen mit Jahresabschluß zum 31.12.2015 bis Ende Juni 2016 verpflichtet, ihre Steuererklärung abzugeben. Eine zu einem Monat verkürzte Abgabefrist gilt für aufgelöste Betriebe und für Betriebe, für die das Abwicklungsverfahren in Gang gesetzt ist.

Mit der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung ist die erste, aus den höchstens acht, monatliche Rate der Körperchaftsteuerschuld fällig. Die Körperschaftsteuerschuld bestimmt sich nach der aus der Steuererklärung hergeleiteten Steuerpflicht, die auch die Basis zur Bestimmung der Steuervorauszahlung für das laufende Steuerjahr ist, nach Abzug der folgenden Beträge:

  • Quellensteuern, z.B. Dividenden- und Zinsensteuer
  • Steuervorauszahlungen: Nach einer Übergangsvorschrift, liegt der entsprechende Betrag für Steuerjahre, die innerhalb 2015 beginnen, auf 75%, bzw 100% für später beginnende Steuerjahre, der sich aus der Steuererklärung des vorherigen Jahres ergebenden Körperschaftsteuer, abzüglich jeder an griechischen Einkünftequellen einbehaltener Quellensteuer. Der Betrag der Steuervorauszahlung ist für neu- oder in den letzten drei Jahren gegründete Unternehmen zur Hälfte reduziert. Dennoch kann er herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag stellt, den anzunehmen ist, wenn der Gewinn des laufenden Steuerjahres voraussichtlich um mehr als 25% niedriger als im vorherigen Jahr sein wird.
  • die ausländische Steuergutschrift, die unbeschränkt Steuerpflichtige in Anspruch nehmen können.

Die der Körperschaftsteuer unterliegende Besteuerungsgrundlage umfaßt insofern auch Beträge, die gemäß der von der Gesellschafterversammlung genehmigten Gewinnverteilung ausgeschüttet oder kapitalisiert werden, als diese aus Rücklagen stammen, die von in früheren Steuerjahren nach den damals geltenden Regeln gesondert besteuerten Einkuenften gebildet worden sind (z.B Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen). Danach wird die im früheren Jahre angefallene Sondereinkunftssteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Ebenso körperschaftsteuerpflichtig ist die Ausschüttung oder Kapitalisierung von Gewinnen, die weder nach den allgemeinen Körperschaftsteuerregeln noch nach der Übergangsregel der 19%iger Besteuerung der bis zum 31.12.2013 bestehenden steuerfreien Gewinnrücklagen, die von den alten Körperschaftsteuerregeln vorgesehen waren, bereits besteuert sind.

Steuerliche Verluste sind auf die folgenden fünf Steuerjahre vortragsfähig, es sei denn, daß sich der Eigentum des Betriebes innehalb des Jahres um mehr als 33% des Stammkapitals oder der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar geändert hat und nicht nachgewiesen wird, daß diese Eigentumsveränderung sich ausschließlich auf Geschäftsgründen bezieht.

Schließlich sind auch die CFC Regeln zu beachten, da der nicht ausgeschüttete Gewinn der ausländischen kontrollierten Gesellschaft , der dem in Griechenland steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar Beteiligten entspricht, unter bestimmten Umständen der Besteuerungsgrundlage zu erfassen ist ( für eine umfassende Darstellung der CFC Regeln und der Gewinnermittlungsregeln, weisen wir auf unsere Veröffentlichung auf English: Greece: 2015 Year-end tax checklist for business in: https://kalaw.gr/greece-2015-year-end-tax-checklist-for-business/ hin).

Falls die Körperschaftsteuerklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird, gelten Verzugszinsen und Bußgelder wie folgt:

  • Verzugszinsen in Höhe von 0.73% für jeden verspäteten Monat und,
  • je nachdem, ob die Feststellung der Verletzung der rechtzeitigen Erfüllung erst im Rahmen einer Steuerprüfung erfolgt oder die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung vorangegangen ist, ein Bußgeld in Höhe von 50% der entsprechenden Körperschaftsteuer oder ein geringes Bußgeld von Euro 500. Falls das Unternehmen sogar nicht in die Steuerregister eingetragen ist, wird zusätzlich ein Bußgeld von Euro 2,500 festgesetzt. Dazu kommt auch ein Bußgeld von Euro 2,500 für die nicht ordnungsmäßige Buchführung, wenn dies der Fall ist. Hohe Strafen gelten für umsatz- und quellensteuerliche Verletzungen, die auf die Hälfte des nicht abgeführten Steuerbetrages betragen. Zu erwähnen ist auch das Bußgeld für die verspätete elektronische Einreichung der zusammenfassenden informativen Tabelle in Bezug auf die Transfer Pricing Dokumention der konzerninternen Transaktionen, die bis zum Ende des vierten Monats nach dem Ende des Steuerjahres bei der Platforme der Steuerverwaltung heraufgeladen soll. Bei einer verspäteten Einreichung dieser Tabelle oder wenn die Tabelle Ungenauigkeiten enthält, kann das Bußgeld bis zu Euro 2,000 betragen. Das Bußgeld kann bis auf Euro 10,000 steigen, wenn diese Tabelle mit den konzerninternen Transaktionen, einschließlich der Lieferungen zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte, überhaupt nicht eingereicht worden ist, es sei denn es solche Transaktionen nicht gibt. Keine Abgabepflicht gibt es, wenn die Summe des Wertes der konzerninternen Transaktionen während des Jahres weniger als Euro 100,000 ist, bzw 200,000, wenn der Umsatz des Steuerpflichtigen mehr als 5 Millionen Euro beträgt.

Wenn die in der Steuerklärung angegebene Gewinnermittlung ungenau ist, wird vom Steuerprüfer, der die Ungenauigkeit der Steuererklärung feststellt, ein Bußgeld verhängt, das zwischen 10% und 50% der entsprechenden Steuerpflicht schwankt, je nachdem wie hoch diese vom Steuerpflichtigen nicht erfaßte Steuerpflicht ist. Hinzu werden Verzugszinsen von 0.73% für jeden von der Steuererklärungsabgabefrist abgelaufenen Monat auf den Steuerunterschied angewandt.

Im Falle einer Steuerhinterziehung, die man begeht, wenn man absichtlich eine Steuerschuld verschweigt oder falsche Rechnungen verwendet, um die Steuerpflicht zu reduzieren, sind auch strafrechtliche Auswirkungen möglich. In der Tat verwendet die Steuerverwaltung die Möglichkeit 50% der Einlagen sowohl der Bankkonten des Unternehmens als auch ihres Geschäftsführers zu blockieren, wenn sie im Rahmen einer Steuerprüfung feststellt, daß nicht der richtige Betrag von Quellen- oder indirekten Steuern abgeführt worden ist und der gesamte vom Steuerprüfer festgestellte Unterschied von geschuldeten Quellen- und indirekten Steuern mehr als Euro 150,000 beträgt.

Die Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens erstreckt sich gegebenfalls auf die Vorstandsmitglieder und auf Anteilseigner, die sich mit mindestens 10% an der haftenden Körperschaft beteiligen. Diese gemeinsame Haftung gilt nur bei der Auflösung der Körperschaft und in Bezug auf die verbleibenden Steuerschulden und kann nur dann auch Gesellschafter mit wesentlicher Beteiligung betreffen, wenn die Gesellschaftsanteile nicht börsennotiert sind. Dennoch haften die Vorstandsmitglieder auch während der Laufzeit der Körperschaft, wenn es sich um umsatzsteuerliche und quellensteuerliche Schulden handelt. Danach sind die mithaftenden Personen berechtigt, alle Rechtsbehelfe, die zur Verfügung der Körperschaft stehen, auch persönlich einzulegen.

Zum Abschluß muß auch erwähnt werden, daß sowohl Gewinnausschüttungen als auch die Kapitalisierung von Gewinnrücklagen der Kapitaletragsteuer unterliegen, die bis Ende 2016 10% beträgt und von 2017 an 15%. Die Kapitalertragsteuer ist bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Ablauf des Monats, in dem die Ausschüttung als vorgenommen gilt, abzuführen. Wenn die gewinnausschüttende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, dann gilt als Zeitpunkt der Vornnahme der Gewinnausschüttung die Genehmigung der Jahresabschlußrechnungen von der ordentlichen Generalversammlung. Bei einer Personengesellschaft gilt als solcher Zeitpunkt der letzte Tag der Abgabefrist ihrer Körperschaftsteuererklärung. Natürlich sind die Regeln über die Kapitalertragsteuerpflicht sowohl von der vorrangigen Regel, die die Mutter- und Tochtergesellschaft Richtlinie in griechisches Steuerrecht umgesetzt hat und die vorschreibt, daß die betreffenden Dividendenausschüttungen kapitaletragsteuerfrei sind, als auch von einer günstigeren Behandlung eines anwendbaren Doppebesteuerungsabkommens beseitigt.